Wenn das Pflegegeld nicht für einen Heimaufenthalt reicht
Wir sind oft gewillt unseren pflegebedürftigen Angehörigen das Leben in Ihrem häuslichen Umfeld so lebenswert wie möglich zu gestalten. Leider kann es aber Faktoren geben die dies nicht mehr in ausreichender Qualität ermöglichen, so dass wir die überlegen müssen Sie in einen Heimaufenthalt zu übergeben.
Gemeinsam gehen wir auf die Suche nach der optimalen Betreunung und Unterbringung. Dabei dürfen wir natürlich auch die Kostenfrage nicht außer acht lassen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Pflegeversicherung, also der Pflegesatz für den erforderlichen Aufenthalt im Pflegeheim ausreicht. Das dies in den meisten Fällen nicht ausreicht ist für die Pflegeversicherung uninteressant. Dies bedeutet die Mehrkosten für einen Heimplatz gehen zu Lasten des Versicherten, denn der Versicherte schliesst den Vertrag mit der Pflegeeinrichtung. Dies gilt auch für alle Sonderleistungen, die der Versicherte in Anspruch nehmen muß. Dazu zählen z.B. Massagen, Fußpflege, Friseur usw. die der Versicherte aus seiner Tasche bezahlen muß.
Die Kosten für das Pflegeheim werden in folgender Reihenfolge erbracht bzw. herangezogen:
1. Die Eigenleistung des Versicherten
Reicht das Pflegegeld nicht, wird der Versicherte einen Teil seiner Rente nehmen. Als nächstes stehen die Ersparnisse bzw. andere Vermögenswerte in der Pflicht. Dies kann sogar soweit gehen, das Sammlungen, Grundstücke usw. veräussert werden müssen.
2. Die Leistungen der Angehörigen:
Als Angehörige sind nur die Kinder verpflichtet Ihre Eltern zu Unterstützen.
Reichen die vorhandenen Mittel des Versicherten nicht, so werden daher die Kinder herangezogen, den Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gilt aber nur, wenn es tatsächlich eine pflegebedürftigkeit der Eltern oder des Elternteils nachgewiesenener Maßen gibt und die Kinder über Einkünfte verfügen, welche über Ihrem Grundbedarf liegen.
3. Leistungsausgleich durch das Sozialamt
Erst wenn alle Möglichkeiten, der Eigenleistung und die Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern ausgenutzt sind, ist das Sozialamt verpflichtet den noch erforderlichen Betrag zu erbringen um den Heimaufenthalt zu bezahlen, dann muss das Sozialamt unterstützen.
Das Sozialamt ist verpflichtet, bevor eine Sozialhilfe gezahlt wird alle Vorraussetzungen, heißt Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seienr Kinder äußerst sorgfältig zu prüfen.
Es beginnt damit das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers tiefgründig zu überprüfen. Nur ein so genanntes Schonvermögen darf der Heimbewohner behalten. Bargeld, Sparguthaben, langfristige Kapitalanlagen, Zinserträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Sammlungen, usw. werden dann als Erstes verwertet.
Besitzen ältere Menschen z.b. ein lebenslanges Wohnrecht, so kann auch dieses als Vermögen gewertet werden und eine Vermietung wird angestrebt um die Mieteinnahmen zu verwerten.
Wird dies alles noch nicht ausreichen, kann das Sozialamt die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Kinder genau so tiefgründig durchleuchten.
Der Pflegebedürftige hat keine Möglichkeit seine Kinder aus dieser Prüfung auszuschliessen im Gegenteil innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen kann das Finanzamt auch Geschenke, an die Kinder zurückfordern.
Es ist daher für Kinder immer ratsam für sich selbst die Frage zu beantworten, freiwillig Pflegekosten zu übernehmen. Das Sozialamt wird strikt nach dem Gesetz handeln und auf zum Beispiel Geld oder Grundstücksübertragungen Zugriff geltend machen, was wiederum für die Kinder bis in deren Grundlebensweise eingreift.
Rationeller ist es also, dass kleinere Übel abzuwägen, falls man sich nicht sowieso aus familiärer Bindung zu einer freiwilligen Unterstützung verpflichtet sieht.
Grundsätzlich gilt, es müssen alle Mittel herangezogen also verbraucht sein, ehe es eine staatliche Unterstützung gibt. Sozialhilfe muß möglichst frühzeitig beantragt werden. Ist eine Heimunterkunft notwendig und ist es sicher, dass das Geld der Pflegeversicherung plus Eigenvermögens plus Unterhalt der Kinder nicht ausreicht, den Heimaufenthalt zu finanzieren, so sollte der Bedürftige den Antrag stellen. Die Nachprüfung des Sozialamtes sind in jedem Fall gebührenfrei, unabhängig ob eine Zusatzleistung ermittelt oder auch abgelehnt wird. Im Normalfall wird rückwirkend keine Sozialhilfe gewährt, daher ist der frühzeitige Antrag wichtig.


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