Menschen sind nach § 2 Absatz 1 SGB IX (SGB = Sozialgesetzbuch) behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Behinderte haben das Recht einen Behindertenausweis zu beantragen. Die Behinderung wird in Grad der Behinderung (GdB) angegeben die Abstufung verläuft in Zehnergraden. ( § 69 Absatz 1 SGB IX ) Es werden damit die Auswirkungen angegeben die einem Menschen bei der Teihabe am Leben in der Gesellschaft eingeschätzt.
Gesundheitsstörungen, die keinen Behinderung von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung. Der Behinderungsgrad unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen und aus dem festgelegt Aus dem Behinderungsgrad darf nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Damit wird gewährleistet, dass der Behinderte keine Nachteile aus dem festgelegten Grad der Behinderung für seinen Beruf hat, wenn er vollumfänglich seine Berufstätigkeit ausführt.

Die Ausstellung des Behindertenausweis bzw. Schwerbehindertenausweis haben keinerlei Zusammenhang mit der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise einer Rente wegen Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger.

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Im Behindertenausweis wird die Art der Behinderung mit Merkzeichen dokumentiert.

Bitte lesen Sie die Erläuterungen zu den Merkzeichen auf der Extraseite.

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