Pflegegeld Archives

Wir sind oft gewillt unseren pflegebedürftigen Angehörigen das Leben in Ihrem häuslichen Umfeld so lebenswert wie möglich zu gestalten. Leider kann es aber Faktoren geben die dies nicht mehr in ausreichender Qualität ermöglichen, so dass wir die überlegen müssen Sie in einen Heimaufenthalt zu übergeben.

Gemeinsam gehen wir auf die Suche nach der optimalen Betreunung und Unterbringung. Dabei dürfen wir natürlich auch die Kostenfrage nicht außer acht lassen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Pflegeversicherung, also der Pflegesatz für den erforderlichen Aufenthalt im Pflegeheim ausreicht. Das dies in den meisten Fällen nicht ausreicht ist für die Pflegeversicherung uninteressant. Dies bedeutet die Mehrkosten für einen Heimplatz gehen zu Lasten des Versicherten, denn der Versicherte schliesst den Vertrag mit der Pflegeeinrichtung. Dies gilt auch für alle Sonderleistungen, die der Versicherte in Anspruch nehmen muß. Dazu zählen z.B. Massagen, Fußpflege, Friseur usw. die der Versicherte aus seiner Tasche bezahlen muß.

Die Kosten für das Pflegeheim werden in folgender Reihenfolge erbracht bzw. herangezogen:

1. Die Eigenleistung des Versicherten
Reicht das Pflegegeld nicht, wird der Versicherte einen Teil seiner Rente nehmen. Als nächstes stehen die Ersparnisse bzw. andere Vermögenswerte in der Pflicht. Dies kann sogar soweit gehen, das Sammlungen, Grundstücke usw. veräussert werden müssen.

2. Die Leistungen der Angehörigen:
Als Angehörige sind nur die Kinder verpflichtet Ihre Eltern zu Unterstützen.

Reichen die vorhandenen Mittel des Versicherten nicht, so werden daher die Kinder herangezogen, den Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gilt aber nur, wenn es tatsächlich eine pflegebedürftigkeit der Eltern oder des Elternteils nachgewiesenener Maßen gibt und die Kinder über Einkünfte verfügen, welche über Ihrem Grundbedarf liegen.

3. Leistungsausgleich durch das Sozialamt
Erst wenn alle Möglichkeiten, der Eigenleistung und die Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern ausgenutzt sind, ist das Sozialamt verpflichtet den noch erforderlichen Betrag zu erbringen um den Heimaufenthalt zu bezahlen, dann muss das Sozialamt unterstützen.

Das Sozialamt ist verpflichtet, bevor eine Sozialhilfe gezahlt wird alle Vorraussetzungen, heißt Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seienr Kinder äußerst sorgfältig zu prüfen.

Es beginnt damit das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers tiefgründig zu überprüfen. Nur ein so genanntes Schonvermögen darf der Heimbewohner behalten. Bargeld, Sparguthaben, langfristige Kapitalanlagen, Zinserträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Sammlungen, usw. werden dann als Erstes verwertet.

Besitzen ältere Menschen z.b. ein lebenslanges Wohnrecht, so kann auch dieses als Vermögen gewertet werden und eine Vermietung wird angestrebt um die Mieteinnahmen zu verwerten.

Wird dies alles noch nicht ausreichen, kann das Sozialamt die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Kinder genau so tiefgründig durchleuchten.

Der Pflegebedürftige hat keine Möglichkeit seine Kinder aus dieser Prüfung auszuschliessen im Gegenteil innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen kann das Finanzamt auch Geschenke, an die Kinder zurückfordern.

Es ist daher für Kinder immer ratsam für sich selbst die Frage zu beantworten, freiwillig Pflegekosten zu übernehmen. Das Sozialamt wird strikt nach dem Gesetz handeln und auf zum Beispiel Geld oder Grundstücksübertragungen Zugriff geltend machen, was wiederum für die Kinder bis in deren Grundlebensweise eingreift.

Rationeller ist es also, dass kleinere Übel abzuwägen, falls man sich nicht sowieso aus familiärer Bindung zu einer freiwilligen Unterstützung verpflichtet sieht.


Grundsätzlich gilt, es müssen alle Mittel herangezogen also verbraucht sein, ehe es eine staatliche Unterstützung gibt. Sozialhilfe muß möglichst frühzeitig beantragt werden. Ist eine Heimunterkunft notwendig und ist es sicher, dass das Geld der Pflegeversicherung plus Eigenvermögens plus Unterhalt der Kinder nicht ausreicht, den Heimaufenthalt zu finanzieren, so sollte der Bedürftige den Antrag stellen. Die Nachprüfung des Sozialamtes sind in jedem Fall gebührenfrei, unabhängig ob eine Zusatzleistung ermittelt oder auch abgelehnt wird. Im Normalfall wird rückwirkend keine Sozialhilfe gewährt, daher ist der frühzeitige Antrag wichtig.

 

Share and Enjoy:
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • NewsVine
  • Reddit
  • StumbleUpon
  • Google Bookmarks
  • Yahoo! Buzz
  • Twitter
  • Technorati
  • Live
  • LinkedIn
  • MySpace

Pflegestufe beantragen

Jeder Krankenversicherte ist berechtigt die Pflegebedürftigkeit, bei seiner Versicherung zu beantragen. Ist er selbst nicht mehr in der Lage dazu bzw. wurde bereits ein Vormund bestimmt, so stellt dieser den Antrag. Der Medizinische Dienst, welcher das erforderliche Gutachten erstellt, kündigt den genauen Zeitpunkt der Begutachtung schriftlich mit.

Der Gutachter steht oft vor dem Problem, dass er von einem meist älteren, kranken und von Hilfe abhängigem Menschen auch den tatsächlichen Pflegeaufwand prüfen soll. Oft verschweigt der Pflegebedürftige aus Angst, Scham oder auch nur altersbedingter Trotzigkeit die nicht sofort sichtbaren Details seiner Hilfbedürftigkeit. Wer noch halbwegs geistig florierende Mensch, gibt unumwunden z.b. zu Inkontinent zu sein.
Es gibt im Alltag aber auch ganz provane Tätigkeiten wie regelmäßige gründliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäsche und Haushalt die einen koordinierten Ablauf verlangen, zu welchem der ältere Mensch ab einem bestimmten körperlichem Zeitpunkt einfach nicht mehr in der Lage ist. Man darf nie unterschätzen, daß aus einer solchen Unkoordinierbarkeit, nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für sein Umfeld echte Gefahrensituationen entstehen können.

Es ist daher unbedingt notwendig und wird auch im Anschreiben des Medizinischen Dienstes im Regelfall gefordert, dass der Betreuende zu dem Begutachtungstermin anwesend ist. Oft kann nur dieser den wirklichen Bedarf an Pflegeaufwand richtig darstellen. Man sollte dies in jedem Fall auch immer ehrlich und für den Gutachter nachvollziehbar vorbringen.
Als sehr positiv dabei hat sich erwiesen, dass sich soweit möglich der Pflegebedürftige und der Pflegende im Vorfeld ganz in Ruhe darüber unterhalten. Es ist auch äußerst Empfehlenswert sich sogar eine Auflistung über den Tagesablauf, Arztbesuche u.s.w. zu machen, bei denen der Bedürftige Hilfe oder eine Begleitung benötigt. Bitte nicht vergessen, dass auch der Pflegebedürftige nicht in der Wohnung eingesperrt leben muß, sondern auch die Begleitung für einen Spaziergang zur Pflegezeit gehört. Wenn Sie z.b. bei Ihrem eigenen Einkauf, das Erforderliche für den Pflegebedürftigen mitbringen, so hätte er es ja nicht ,wenn Sie dies nicht täten.

Die Festlegung der Pflegestufe hängt maßgeblich vom Zeitaufwand der erforderlichen Hilfe ab.

Haben Sie kein Problem damit dem Gutachter wirklich ganz im Detail zu erzählen was Sie alles tun. Selbst wenn Sie der Meinung sind ein Teil ist aus familiärer Sicht selbstverständlich das Sie Ihrem Angehörigen den Lebensabend noch so leicht wie möglich gestalten.
Sehen Sie es nicht nur als gesetzliche Recht für Pflegeleistungen dem Bedürftigen die Beste Leistung zu ermöglichen sondern nehmen Sie dies als Pflicht. Zum einen erhalten Sie im häuslichen Pflegebereich, egeal welche Pflegestufe genehmigt wird  immer einen geringeneren Anteil als eine fachliche Pflegeleistung durch ein Unternehmen und zum anderen können Sie damit zusätzlich zur emotionalen Vertrautheit in der Familie dem Bedürftigen auch oft eine zusätzliche Freude oder Erleichterung verschaffen zu der Ihnen sonst die Mittel fehlen würden. Dies kann zb. einmal ein behinderten gerechter Tagesausflug oder sogar ein Urlaubsplatz sein. 

Nutzen Sie alle Möglichkeiten – Sie können es noch !     

Share and Enjoy:
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • NewsVine
  • Reddit
  • StumbleUpon
  • Google Bookmarks
  • Yahoo! Buzz
  • Twitter
  • Technorati
  • Live
  • LinkedIn
  • MySpace

Pflegegeld ab 1. Januar 2010 erhöht

Alleine in der Stadt Leipzig gibt es ca. 12 000 Pflegebedürftige, davon werden ca. 70 % zu Hause von Ihren Angehörigen betreut. Viele derer, die Pflege bedürfen, benötigen dies sogar über einen Zeitraum von 10 – 15 Jahre. Die Studien der Krankenkassen belegen, daß die häusliche Pflege dabei noch weniger Kosten benötigt als die stadionäre Pflege.

Gemäß Pflegereform von 2008 werden die Geldleistungen (innerhalb eines 3 Stufenplanes) bis 2012 zum 01.01.2010 das 2. Mal angehoben.

Für die häusliche Pflege werden nach 3 Pflegestufen unterteilt, ab 1. Januar zwischen 225,- und 685,- Euro an Pflegebedüftige bezahlt wenn dies von Ihren Angehörigen oder auch privaten Personen übernommen wird.

Auch die Pflege durch einen Pflegedienst wird ab 1. Januar 2010 erhöht.

Ist die Pflegeperson einmal verhindert, so übernimmt die Krankenkasse, für max. 4 Wochen im Jahr bis zu 1510,- Euro für zum Beispiel die Betreuung durch Pflegedienste.

Seit 2008 können Demenzkranke anstatt 460,- Euro sogar bis zu 2400,- Euro im Jahr für Betreuungsleistungen in einer Tagespflege in Anspruch nehmen.

Alle Leistungen der Krankenkasse für die Pflege sind in 3 Pflegestufen unterteilt. Die Bewilligung einer Pflegestufe erfolgt auf Antrag des Pflegebedürftigen bei seiner Krankenkassse, welche in der Regel einen Gutachter des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung beauftragt.

Share and Enjoy:
  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • NewsVine
  • Reddit
  • StumbleUpon
  • Google Bookmarks
  • Yahoo! Buzz
  • Twitter
  • Technorati
  • Live
  • LinkedIn
  • MySpace