Archive for Januar, 2010

Wir sind oft gewillt unseren pflegebedürftigen Angehörigen das Leben in Ihrem häuslichen Umfeld so lebenswert wie möglich zu gestalten. Leider kann es aber Faktoren geben die dies nicht mehr in ausreichender Qualität ermöglichen, so dass wir die überlegen müssen Sie in einen Heimaufenthalt zu übergeben.

Gemeinsam gehen wir auf die Suche nach der optimalen Betreunung und Unterbringung. Dabei dürfen wir natürlich auch die Kostenfrage nicht außer acht lassen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Pflegeversicherung, also der Pflegesatz für den erforderlichen Aufenthalt im Pflegeheim ausreicht. Das dies in den meisten Fällen nicht ausreicht ist für die Pflegeversicherung uninteressant. Dies bedeutet die Mehrkosten für einen Heimplatz gehen zu Lasten des Versicherten, denn der Versicherte schliesst den Vertrag mit der Pflegeeinrichtung. Dies gilt auch für alle Sonderleistungen, die der Versicherte in Anspruch nehmen muß. Dazu zählen z.B. Massagen, Fußpflege, Friseur usw. die der Versicherte aus seiner Tasche bezahlen muß.

Die Kosten für das Pflegeheim werden in folgender Reihenfolge erbracht bzw. herangezogen:

1. Die Eigenleistung des Versicherten
Reicht das Pflegegeld nicht, wird der Versicherte einen Teil seiner Rente nehmen. Als nächstes stehen die Ersparnisse bzw. andere Vermögenswerte in der Pflicht. Dies kann sogar soweit gehen, das Sammlungen, Grundstücke usw. veräussert werden müssen.

2. Die Leistungen der Angehörigen:
Als Angehörige sind nur die Kinder verpflichtet Ihre Eltern zu Unterstützen.

Reichen die vorhandenen Mittel des Versicherten nicht, so werden daher die Kinder herangezogen, den Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht gilt aber nur, wenn es tatsächlich eine pflegebedürftigkeit der Eltern oder des Elternteils nachgewiesenener Maßen gibt und die Kinder über Einkünfte verfügen, welche über Ihrem Grundbedarf liegen.

3. Leistungsausgleich durch das Sozialamt
Erst wenn alle Möglichkeiten, der Eigenleistung und die Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern ausgenutzt sind, ist das Sozialamt verpflichtet den noch erforderlichen Betrag zu erbringen um den Heimaufenthalt zu bezahlen, dann muss das Sozialamt unterstützen.

Das Sozialamt ist verpflichtet, bevor eine Sozialhilfe gezahlt wird alle Vorraussetzungen, heißt Vermögenswerte des Pflegebedürftigen und seienr Kinder äußerst sorgfältig zu prüfen.

Es beginnt damit das Einkommen und das Vermögen des Antragstellers tiefgründig zu überprüfen. Nur ein so genanntes Schonvermögen darf der Heimbewohner behalten. Bargeld, Sparguthaben, langfristige Kapitalanlagen, Zinserträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Sammlungen, usw. werden dann als Erstes verwertet.

Besitzen ältere Menschen z.b. ein lebenslanges Wohnrecht, so kann auch dieses als Vermögen gewertet werden und eine Vermietung wird angestrebt um die Mieteinnahmen zu verwerten.

Wird dies alles noch nicht ausreichen, kann das Sozialamt die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Kinder genau so tiefgründig durchleuchten.

Der Pflegebedürftige hat keine Möglichkeit seine Kinder aus dieser Prüfung auszuschliessen im Gegenteil innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen kann das Finanzamt auch Geschenke, an die Kinder zurückfordern.

Es ist daher für Kinder immer ratsam für sich selbst die Frage zu beantworten, freiwillig Pflegekosten zu übernehmen. Das Sozialamt wird strikt nach dem Gesetz handeln und auf zum Beispiel Geld oder Grundstücksübertragungen Zugriff geltend machen, was wiederum für die Kinder bis in deren Grundlebensweise eingreift.

Rationeller ist es also, dass kleinere Übel abzuwägen, falls man sich nicht sowieso aus familiärer Bindung zu einer freiwilligen Unterstützung verpflichtet sieht.


Grundsätzlich gilt, es müssen alle Mittel herangezogen also verbraucht sein, ehe es eine staatliche Unterstützung gibt. Sozialhilfe muß möglichst frühzeitig beantragt werden. Ist eine Heimunterkunft notwendig und ist es sicher, dass das Geld der Pflegeversicherung plus Eigenvermögens plus Unterhalt der Kinder nicht ausreicht, den Heimaufenthalt zu finanzieren, so sollte der Bedürftige den Antrag stellen. Die Nachprüfung des Sozialamtes sind in jedem Fall gebührenfrei, unabhängig ob eine Zusatzleistung ermittelt oder auch abgelehnt wird. Im Normalfall wird rückwirkend keine Sozialhilfe gewährt, daher ist der frühzeitige Antrag wichtig.

 

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Wenn der Rücken schmerzt

In Deutschland klagen rund 70 Prozent aller Menschen unter regelmäßig auftretenden Rückenbeschwerden. Sind die Schmerzen akut, so hat man nicht nur Morgens ein Problem aufzustehen, sondern der ganze Tag wird zur Qual, insbesondere wer auf Arbeit muß, kommt abends völlig geschafft nach Hause und macht da keinen Handgriff mehr sondern will sich nur noch hinlegen.

Rückenschmerzen kommen aber in den meisten Fällen, aber nicht von den Bandscheiben, sondern die Ursachen sind Verspannungen und Schwächen in der Rückenmuskelatur. Die Rückenmuskulatur benötigt wie jeder andere Muskel auch, ein ständiges Training. Jede länger währende Ruhephase schwächt den Rückenmuskel. Kommt dazu noch eine ungünstige Körperhaltung wie z.b. bei langen Autofahrten, langer Schreibtischarbeit oder auch über Stunden liegend vor dem Fernseher verbringen, so sind Rückenschmerzen vorprogrammiert.
Lange ungünstige Körperhaltung bzw. Ruhephasen können im Extremfall sogar zu Zurückbildungen der Rückenmuskulatur führen. Hat man Rückenschmerzen so ist eine Pause (sich hinlegen) zwar fürs erste eine Schmerzlinderung, aber länger ausgeweitet ist dies sogar schädlich für den Rücken.

Man kann behaupten es ist wie ein Teufelskreis: Hat man Rückenschmerzen so schont man sich. Ob sitzend oder liegend ist man bestrebt möglichst wenig Bewegung zu haben um den Schmerz zu beenden. Die folge man verspannt, liegt vielleicht sogar für die Rücken ungünstig, die Muskelkraft schwindet weiter, der Muskel spannt noch mehr an und im Ergebnis, der Schmerz ist nach der vermeindlcihen Ruhe und Erholung um so mehr da. Es kann sogar durch eine falsche ruhende Haltung die Bandscheiben ungünstig belasten, so dass aus "nur Schmerzen" echte Bandscheibenprobleme auftauchen.

Herkömlich als Gymnastik bezeichnet.Können vom Arzt bzw Orthopäden Schäden an der Wirbelsäule und den Bandscheiben ausgeschlossen werden, so können Sie selbst für einen schmerfreien Rücken sorgen, in dem Sie die eingangs erwähnten negativen Haltungen und lange Pausen vermeiden. Bewegen Sie Ihren Körper so oft wie es geht ganz gezielt durch laufen, wandern oder auch Dehn- und Streckübungen.

Bekommen Sie Ihre Schmerzen nicht völlig durch Eigeninitiative in den Griff, so suchen Sie ein gutes Fitnesstudio auf, wo man Sie gern in einem Training zur Stärkung der Rückenmuskelatur einweist. Bitte konsultieren Sie davor aber Ihren Arzt, damit Sie sicher sind in welchen Parametern sich Ihr Fitnesstraining bewegen sollte. Denn diese doch intensivere Bewegungsmethode muß mit Ihrem Kreislauf, Herz, Lunge, Blutdruck usw. mithalten können. Sie haben nichts gekonnt wenn Sie die Rückenschmerzen vielleicht durch ein insensives Rückentraining abbauen und gleichzeitig Ihre anderen Organe überlasten.

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Behinderung und Behindertenausweis

Menschen sind nach § 2 Absatz 1 SGB IX (SGB = Sozialgesetzbuch) behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Behinderte haben das Recht einen Behindertenausweis zu beantragen. Die Behinderung wird in Grad der Behinderung (GdB) angegeben die Abstufung verläuft in Zehnergraden. ( § 69 Absatz 1 SGB IX ) Es werden damit die Auswirkungen angegeben die einem Menschen bei der Teihabe am Leben in der Gesellschaft eingeschätzt.
Gesundheitsstörungen, die keinen Behinderung von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung. Der Behinderungsgrad unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen und aus dem festgelegt Aus dem Behinderungsgrad darf nicht auf die berufliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Damit wird gewährleistet, dass der Behinderte keine Nachteile aus dem festgelegten Grad der Behinderung für seinen Beruf hat, wenn er vollumfänglich seine Berufstätigkeit ausführt.

Die Ausstellung des Behindertenausweis bzw. Schwerbehindertenausweis haben keinerlei Zusammenhang mit der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise einer Rente wegen Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger.

Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50.

Im Behindertenausweis wird die Art der Behinderung mit Merkzeichen dokumentiert.

Bitte lesen Sie die Erläuterungen zu den Merkzeichen auf der Extraseite.

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Pflegestufe beantragen

Jeder Krankenversicherte ist berechtigt die Pflegebedürftigkeit, bei seiner Versicherung zu beantragen. Ist er selbst nicht mehr in der Lage dazu bzw. wurde bereits ein Vormund bestimmt, so stellt dieser den Antrag. Der Medizinische Dienst, welcher das erforderliche Gutachten erstellt, kündigt den genauen Zeitpunkt der Begutachtung schriftlich mit.

Der Gutachter steht oft vor dem Problem, dass er von einem meist älteren, kranken und von Hilfe abhängigem Menschen auch den tatsächlichen Pflegeaufwand prüfen soll. Oft verschweigt der Pflegebedürftige aus Angst, Scham oder auch nur altersbedingter Trotzigkeit die nicht sofort sichtbaren Details seiner Hilfbedürftigkeit. Wer noch halbwegs geistig florierende Mensch, gibt unumwunden z.b. zu Inkontinent zu sein.
Es gibt im Alltag aber auch ganz provane Tätigkeiten wie regelmäßige gründliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäsche und Haushalt die einen koordinierten Ablauf verlangen, zu welchem der ältere Mensch ab einem bestimmten körperlichem Zeitpunkt einfach nicht mehr in der Lage ist. Man darf nie unterschätzen, daß aus einer solchen Unkoordinierbarkeit, nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für sein Umfeld echte Gefahrensituationen entstehen können.

Es ist daher unbedingt notwendig und wird auch im Anschreiben des Medizinischen Dienstes im Regelfall gefordert, dass der Betreuende zu dem Begutachtungstermin anwesend ist. Oft kann nur dieser den wirklichen Bedarf an Pflegeaufwand richtig darstellen. Man sollte dies in jedem Fall auch immer ehrlich und für den Gutachter nachvollziehbar vorbringen.
Als sehr positiv dabei hat sich erwiesen, dass sich soweit möglich der Pflegebedürftige und der Pflegende im Vorfeld ganz in Ruhe darüber unterhalten. Es ist auch äußerst Empfehlenswert sich sogar eine Auflistung über den Tagesablauf, Arztbesuche u.s.w. zu machen, bei denen der Bedürftige Hilfe oder eine Begleitung benötigt. Bitte nicht vergessen, dass auch der Pflegebedürftige nicht in der Wohnung eingesperrt leben muß, sondern auch die Begleitung für einen Spaziergang zur Pflegezeit gehört. Wenn Sie z.b. bei Ihrem eigenen Einkauf, das Erforderliche für den Pflegebedürftigen mitbringen, so hätte er es ja nicht ,wenn Sie dies nicht täten.

Die Festlegung der Pflegestufe hängt maßgeblich vom Zeitaufwand der erforderlichen Hilfe ab.

Haben Sie kein Problem damit dem Gutachter wirklich ganz im Detail zu erzählen was Sie alles tun. Selbst wenn Sie der Meinung sind ein Teil ist aus familiärer Sicht selbstverständlich das Sie Ihrem Angehörigen den Lebensabend noch so leicht wie möglich gestalten.
Sehen Sie es nicht nur als gesetzliche Recht für Pflegeleistungen dem Bedürftigen die Beste Leistung zu ermöglichen sondern nehmen Sie dies als Pflicht. Zum einen erhalten Sie im häuslichen Pflegebereich, egeal welche Pflegestufe genehmigt wird  immer einen geringeneren Anteil als eine fachliche Pflegeleistung durch ein Unternehmen und zum anderen können Sie damit zusätzlich zur emotionalen Vertrautheit in der Familie dem Bedürftigen auch oft eine zusätzliche Freude oder Erleichterung verschaffen zu der Ihnen sonst die Mittel fehlen würden. Dies kann zb. einmal ein behinderten gerechter Tagesausflug oder sogar ein Urlaubsplatz sein. 

Nutzen Sie alle Möglichkeiten – Sie können es noch !     

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Pflegegeld ab 1. Januar 2010 erhöht

Alleine in der Stadt Leipzig gibt es ca. 12 000 Pflegebedürftige, davon werden ca. 70 % zu Hause von Ihren Angehörigen betreut. Viele derer, die Pflege bedürfen, benötigen dies sogar über einen Zeitraum von 10 – 15 Jahre. Die Studien der Krankenkassen belegen, daß die häusliche Pflege dabei noch weniger Kosten benötigt als die stadionäre Pflege.

Gemäß Pflegereform von 2008 werden die Geldleistungen (innerhalb eines 3 Stufenplanes) bis 2012 zum 01.01.2010 das 2. Mal angehoben.

Für die häusliche Pflege werden nach 3 Pflegestufen unterteilt, ab 1. Januar zwischen 225,- und 685,- Euro an Pflegebedüftige bezahlt wenn dies von Ihren Angehörigen oder auch privaten Personen übernommen wird.

Auch die Pflege durch einen Pflegedienst wird ab 1. Januar 2010 erhöht.

Ist die Pflegeperson einmal verhindert, so übernimmt die Krankenkasse, für max. 4 Wochen im Jahr bis zu 1510,- Euro für zum Beispiel die Betreuung durch Pflegedienste.

Seit 2008 können Demenzkranke anstatt 460,- Euro sogar bis zu 2400,- Euro im Jahr für Betreuungsleistungen in einer Tagespflege in Anspruch nehmen.

Alle Leistungen der Krankenkasse für die Pflege sind in 3 Pflegestufen unterteilt. Die Bewilligung einer Pflegestufe erfolgt auf Antrag des Pflegebedürftigen bei seiner Krankenkassse, welche in der Regel einen Gutachter des Medizinischen Dienstes zur Beurteilung beauftragt.

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