Freitag, Januar 15th, 2010 at
9:17 pm
Jeder Krankenversicherte ist berechtigt die Pflegebedürftigkeit, bei seiner Versicherung zu beantragen. Ist er selbst nicht mehr in der Lage dazu bzw. wurde bereits ein Vormund bestimmt, so stellt dieser den Antrag. Der Medizinische Dienst, welcher das erforderliche Gutachten erstellt, kündigt den genauen Zeitpunkt der Begutachtung schriftlich mit.
Der Gutachter steht oft vor dem Problem, dass er von einem meist älteren, kranken und von Hilfe abhängigem Menschen auch den tatsächlichen Pflegeaufwand prüfen soll. Oft verschweigt der Pflegebedürftige aus Angst, Scham oder auch nur altersbedingter Trotzigkeit die nicht sofort sichtbaren Details seiner Hilfbedürftigkeit. Wer noch halbwegs geistig florierende Mensch, gibt unumwunden z.b. zu Inkontinent zu sein.
Es gibt im Alltag aber auch ganz provane Tätigkeiten wie regelmäßige gründliche Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäsche und Haushalt die einen koordinierten Ablauf verlangen, zu welchem der ältere Mensch ab einem bestimmten körperlichem Zeitpunkt einfach nicht mehr in der Lage ist. Man darf nie unterschätzen, daß aus einer solchen Unkoordinierbarkeit, nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für sein Umfeld echte Gefahrensituationen entstehen können.
Es ist daher unbedingt notwendig und wird auch im Anschreiben des Medizinischen Dienstes im Regelfall gefordert, dass der Betreuende zu dem Begutachtungstermin anwesend ist. Oft kann nur dieser den wirklichen Bedarf an Pflegeaufwand richtig darstellen. Man sollte dies in jedem Fall auch immer ehrlich und für den Gutachter nachvollziehbar vorbringen.
Als sehr positiv dabei hat sich erwiesen, dass sich soweit möglich der Pflegebedürftige und der Pflegende im Vorfeld ganz in Ruhe darüber unterhalten. Es ist auch äußerst Empfehlenswert sich sogar eine Auflistung über den Tagesablauf, Arztbesuche u.s.w. zu machen, bei denen der Bedürftige Hilfe oder eine Begleitung benötigt. Bitte nicht vergessen, dass auch der Pflegebedürftige nicht in der Wohnung eingesperrt leben muß, sondern auch die Begleitung für einen Spaziergang zur Pflegezeit gehört. Wenn Sie z.b. bei Ihrem eigenen Einkauf, das Erforderliche für den Pflegebedürftigen mitbringen, so hätte er es ja nicht ,wenn Sie dies nicht täten.
Die Festlegung der Pflegestufe hängt maßgeblich vom Zeitaufwand der erforderlichen Hilfe ab.
Haben Sie kein Problem damit dem Gutachter wirklich ganz im Detail zu erzählen was Sie alles tun. Selbst wenn Sie der Meinung sind ein Teil ist aus familiärer Sicht selbstverständlich das Sie Ihrem Angehörigen den Lebensabend noch so leicht wie möglich gestalten.
Sehen Sie es nicht nur als gesetzliche Recht für Pflegeleistungen dem Bedürftigen die Beste Leistung zu ermöglichen sondern nehmen Sie dies als Pflicht. Zum einen erhalten Sie im häuslichen Pflegebereich, egeal welche Pflegestufe genehmigt wird immer einen geringeneren Anteil als eine fachliche Pflegeleistung durch ein Unternehmen und zum anderen können Sie damit zusätzlich zur emotionalen Vertrautheit in der Familie dem Bedürftigen auch oft eine zusätzliche Freude oder Erleichterung verschaffen zu der Ihnen sonst die Mittel fehlen würden. Dies kann zb. einmal ein behinderten gerechter Tagesausflug oder sogar ein Urlaubsplatz sein.
Nutzen Sie alle Möglichkeiten – Sie können es noch !